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173.12 CH-TG

§ 1 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte - Zahl der Richterinnen und Richter

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§ 1 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte · Zahl der Richterinnen und Richter

1. Es sind zu wählen

1. für die Bezirksgerichte Arbon und Frauenfeld: Präsidentin oder Präsident, drei weitere Berufsrichterinnen oder Berufsrichter, vier nebenamtliche Mitglieder und drei Ersatzmitglieder

2. für die Bezirksgerichte Kreuzlingen, Münchwilen und Weinfelden: Präsidentin oder Präsident, zwei weitere Berufsrichterinnen oder Berufsrichter, vier nebenamtliche Mitglieder und drei Ersatzmitglieder

Zahl der Richterinnen und Richter § 2 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte →

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