173.12
CH-TG
§ 1 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte - Zahl der Richterinnen und Richter
§ 1 Verordnung über die personelle Organisation der Bezirksgerichte · Zahl der Richterinnen und Richter
1. Es sind zu wählen
1. für die Bezirksgerichte Arbon und Frauenfeld: Präsidentin oder Präsident, drei weitere Berufsrichterinnen oder Berufsrichter, vier nebenamtliche Mitglieder und drei Ersatzmitglieder
2. für die Bezirksgerichte Kreuzlingen, Münchwilen und Weinfelden: Präsidentin oder Präsident, zwei weitere Berufsrichterinnen oder Berufsrichter, vier nebenamtliche Mitglieder und drei Ersatzmitglieder