172.41
RLK
CH-TG
§ 8 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Medienkonferenzen
Aufgaben und Pflichten
§ 8 RLK · Medienkonferenzen
1. Die Dienststelle für Kommunikation organisiert die Medienkonferenzen des Regierungsrates und kann diese anregen.
2. Wer eine Medienkonferenz durchführen möchte, hat dies der Dienststelle für Kommunikation im Regelfall frühzeitig anzukündigen. Die Dienststelle für Kommunikation verschickt die Einladungen.