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172.41 RLK CH-TG

§ 7 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Medienmitteilungen

Aufgaben und Pflichten
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§ 7 RLK · Medienmitteilungen

1. Der Versand von Medienmitteilungen erfolgt ausschliesslich über die Dienststelle für Kommunikation.

2. Für den Inhalt der Medienmitteilungen sind die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe verantwortlich.

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