172.41
RLK
CH-TG
§ 7 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Medienmitteilungen
Aufgaben und Pflichten
§ 7 RLK · Medienmitteilungen
1. Der Versand von Medienmitteilungen erfolgt ausschliesslich über die Dienststelle für Kommunikation.
2. Für den Inhalt der Medienmitteilungen sind die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe verantwortlich.