172.41
RLK
CH-TG
§ 6 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Information über Beschlüsse und Beratungen des Regierungsrats
Aufgaben und Pflichten
§ 6 RLK · Information über Beschlüsse und Beratungen des Regierungsrats
1. Die Dienststelle für Kommunikation stellt die Information über die Beschlüsse und Beratungen des Regierungsrates nach den Grundsätzen der Kantonsverfassung und der vorliegenden Richtlinien sicher.