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172.41 RLK CH-TG

§ 3 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Kommunikationsmittel

Allgemeines
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§ 3 RLK · Kommunikationsmittel

1. Kommunikationsmittel sind insbesondere Medienmitteilungen, Medienkonferenzen, Internetauftritte, Videos, Beiträge auf Social-Media-Plattformen, Publikationen, Beantwortungen von Medienanfragen sowie Präsentationen an öffentlichen Veranstaltungen.

2. Für sämtliche Kommunikationsmittel gelten die Vorgaben zum Erscheinungsbild des Kantons Thurgau.

3. Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe sind in der Wahl der Kommunikationsmittel und der Ausgestaltung des Inhalts frei.

4. Die Departemente können ergänzende Bestimmungen zur Kommunikation erlassen.

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