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172.41 RLK CH-TG

§ 20 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Drucksachen und Medien

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§ 20 RLK · Drucksachen und Medien

1. Die Auftragsvergabe für Publikationen des Regierungsrates und der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe erfolgt durch die Büromaterial-, Lehrmittel- und Drucksachenzentrale (BLDZ) oder im Einvernehmen mit ihr.

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