172.41
RLK
CH-TG
§ 20 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Drucksachen und Medien
Weitere Bestimmungen
§ 20 RLK · Drucksachen und Medien
1. Die Auftragsvergabe für Publikationen des Regierungsrates und der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe erfolgt durch die Büromaterial-, Lehrmittel- und Drucksachenzentrale (BLDZ) oder im Einvernehmen mit ihr.