172.41
RLK
CH-TG
§ 2 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 2 RLK · Geltungsbereich
1. Diese Richtlinien gelten für die Kommunikation des Regierungsrates, der Departemente, der Staatskanzlei, der Ämter und Betriebe sowie im Fall seiner Einsetzung für den Kantonalen Führungsstab.
2. Ausgenommen sind die Mediendienste der Kantonspolizei, der Staatsanwaltschaft und der Gerichte.