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172.41 RLK CH-TG

§ 16 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Grundsätze

Interne Kommunikation
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§ 16 RLK · Grundsätze

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden regelmässig, zeitnah, möglichst gleichzeitig und stufengerecht sowohl über laufende Projekte als auch über Beschlüsse informiert.

2. Bei personalrelevanten Entscheiden und Themen werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor der Öffentlichkeit informiert.

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