Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.41 RLK CH-TG

§ 14 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Wahlen und Abstimmungen

Aufgaben und Pflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 RLK · Wahlen und Abstimmungen

1. Die Dienststelle für Kommunikation publiziert die Wahl- und Abstimmungsresultate fristgerecht auf der Webseite www.tg.ch.

← § 13 RLK Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Grundsätze § 15 RLK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →