172.41
RLK
CH-TG
§ 13 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Soziale Medien
Aufgaben und Pflichten
§ 13 RLK · Soziale Medien
1. Die Dienststelle für Kommunikation betreut die offiziellen Kanäle der kantonalen Verwaltung in den Sozialen Medien.
2. Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe können eigenständige Social-Media-Kanäle betreiben. Die Dienststelle für Kommunikation wirkt unterstützend.