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172.41 RLK CH-TG

§ 13 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Soziale Medien

Aufgaben und Pflichten
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§ 13 RLK · Soziale Medien

1. Die Dienststelle für Kommunikation betreut die offiziellen Kanäle der kantonalen Verwaltung in den Sozialen Medien.

2. Die Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe können eigenständige Social-Media-Kanäle betreiben. Die Dienststelle für Kommunikation wirkt unterstützend.

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