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172.41 RLK CH-TG

§ 12 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Internetauftritte

Aufgaben und Pflichten
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§ 12 RLK · Internetauftritte

1. Die Dienststelle für Kommunikation führt, koordiniert und überwacht in Zusammenarbeit mit dem Markenrat den einheitlichen und dienstleistungsorientierten Rahmen der kantonalen Internetauftritte.

2. Für die Kontrolle, ob kantonale Webseiten dem Erscheinungsbild entsprechen, ist die Reviewstelle, bestehend aus einer Vertretung des Amts für Informatik und der Webpublisherin oder des Webpublishers, zuständig.

3. Bei Abweichungen vom Erscheinungsbild des Kantons Thurgau ordnet die Dienststelle für Kommunikation Korrekturen an. Zur Durchsetzung können die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber und die zuständige Generalsekretärin oder der zuständige Generalsekretär beigezogen werden.

4. Die inhaltliche Verantwortung der Internetauftritte liegt in der Zuständigkeit der Departemente, Staatskanzlei, Ämter und Betriebe.

5. Das Amt für Informatik unterstützt die Dienststelle für Kommunikation in technischen Belangen.

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