Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.41 RLK CH-TG

§ 11 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Kontakt mit den Medien

Aufgaben und Pflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 RLK · Kontakt mit den Medien

1. Die Dienststelle für Kommunikation pflegt den Kontakt zu den Medien.

2. Sie organisiert in regelmässigen Abständen Zusammenkünfte mit Mitgliedern des Regierungsrates und Medienschaffenden.

← § 10 RLK Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Grundsätze § 12 RLK →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →