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172.41 RLK CH-TG

§ 1 Richtlinien für die Kommunikation der Kantonalen Verwaltung Thurgau (RLK) - Grundsätze

Allgemeines
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§ 1 RLK · Grundsätze

1. Die Behörden informieren von sich aus verständlich, umfassend und frühzeitig über ihre Tätigkeiten von allgemeinem Interesse.

2. Mit der aktiven Kommunikation fördern die Behörden die Transparenz und Nachvollziehbarkeit staatlichen Handelns und erhöhen dessen Akzeptanz.

3. In ausserordentlichen Fällen gelten die Grundsätze der Krisenkommunikation.

4. Alle Medienunternehmen sind gleich zu behandeln.

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