172.33
CH-TG
§ 7 Reglement des Regierungsrates für das Personalamt - Kontakt zu Personalverbänden und -organisationen
§ 7 Reglement des Regierungsrates für das Personalamt · Kontakt zu Personalverbänden und -organisationen
1. Im Auftrag des Departementes für Finanzen und Soziales informiert das Personalamt den Dachverband der Personalverbände sowie die Personalkommission frühzeitig über alle grundlegenden Personal-, Führungs- und Organisationsfragen und lädt sie gegebenenfalls zur Stellungnahme ein.