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§ 6 Reglement des Regierungsrates für das Personalamt - Zusammenarbeit mit Departementen, Ämtern und Anstalten

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§ 6 Reglement des Regierungsrates für das Personalamt · Zusammenarbeit mit Departementen, Ämtern und Anstalten

1. Das Personalamt erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Departementen, Ämtern und Anstalten.

2. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Regierungsrat.

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