172.33
CH-TG
§ 6 Reglement des Regierungsrates für das Personalamt - Zusammenarbeit mit Departementen, Ämtern und Anstalten
§ 6 Reglement des Regierungsrates für das Personalamt · Zusammenarbeit mit Departementen, Ämtern und Anstalten
1. Das Personalamt erfüllt seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den Departementen, Ämtern und Anstalten.
2. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Regierungsrat.