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§ 3 Reglement des Regierungsrates für das Personalamt - Aufgaben für die gesamte Verwaltung

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§ 3 Reglement des Regierungsrates für das Personalamt · Aufgaben für die gesamte Verwaltung

1. Dem Personalamt obliegen als zentraler Dienststelle für die gesamte Verwaltung folgende Aufgaben

1. im Auftrag des Regierungsrates der Entwurf und die Begutachtung von Verordnungen, Richtlinien und Weisungen zu allen Bereichen des Personalwesens, wie Planung und Organisation, Werbung, Anstellung, Besoldung, Förderung, Betreuung und Administration;

2. die Überwachung des Vollzuges der personalrechtlichen Vorschriften nach einheitlichen Grundsätzen;

3. die Begutachtung von Fragen aus einzelnen Dienstverhältnissen;

4. die Lösung von Einzelproblemen des Dienstverhältnisses;

5. die Beratung des Regierungsrates, der Departemente und der Dienststellen in Fragen des Dienstverhältnisses;

6. zusammen mit der Finanzverwaltung und der Finanzkontrolle die Vorbereitung der Budgetierung der Personalkosten sowie deren Überwachung;

7. die Vorbereitung und laufende Überwachung des Organisations- und Stellenplanes sowie weiterer organisatorischer Hilfsmittel, die der Personalführung dienen, wie Stellenbeschreibungen usw.;

8. die Leitung und Koordination der Personalwerbung;

9. die Leitung und Koordination der Aus- und Weiterbildung des Personals und die Nachwuchsförderung;

10. die Information und Beratung des Personals in allen dienstlichen Angelegenheiten;

11. die Förderung und Erhaltung der Verbundenheit des aktiven Personals und der Pensionierten mit der Verwaltung;

12. das Erstellen von Statistiken und Berichten über den Personalbestand, Personalkosten und das Personalwesen zu Handen vorgesetzter Instanzen.

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