172.33
CH-TG
§ 2 Reglement des Regierungsrates für das Personalamt - Organisation, Weisungsbefugnis
§ 2 Reglement des Regierungsrates für das Personalamt · Organisation, Weisungsbefugnis
1. Das Personalamt ist eine zentrale Dienststelle für die gesamte Verwaltung und untersteht dem Departement für Finanzen und Soziales.
2. Jedes Departement bezeichnet eine oder mehrere dezentrale Personalstellen.
3. Das Personalamt kann im Rahmen seiner Befugnisse mit den dezentralen Personal- und Lohnzahlungsstellen direkt verkehren und ihnen Weisungen erteilen.