172.31
ITV
CH-TG
§ 19 Informatikverordnung (ITV) - Datenschutz
Budgetierung, Beschaffung und Projekte
§ 19 ITV · Datenschutz
1. Alle Projekte, bei denen Personendaten verarbeitet werden sollen, sind von der auftraggebenden Stelle der Aufsichtsstelle Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip zur Stellungnahme zu unterbreiten.
2. In allen Projekten sind die für den Datenschutz erforderlichen Massnahmen einzuhalten.