172.31
ITV
CH-TG
§ 16 Informatikverordnung (ITV) - Zentrale Beschaffung
Budgetierung, Beschaffung und Projekte
§ 16 ITV · Zentrale Beschaffung
1. Die Beschaffung von Hard- und Software der IT-Infrastruktur und von Konzernanwendungen erfolgt zentral und ausschliesslich durch das Amt für Informatik nach den in der IT-Strategie und in den Richtlinien festgelegten strategischen und operativen Vorgaben.
2. Spezifische Fachanwendungen werden durch das projektverantwortliche Amt gemeinsam mit dem Amt für Informatik beschafft.
3. Für die Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe bei Beschaffungen gelten die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen.