172.2
CH-TG
Art. 5 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - Organe
Art. 5 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · Organe
1. Die Konferenz der Kantonsregierungen verfügt über folgende Organe
1. die Plenarkonferenz, bestehend aus den Regierungsvertretern aller Kantone;
2. den Leitenden Ausschuss, bestehend aus sieben bis neun Mitgliedern;
3. ein ständiges Sekretariat, das dem Leitenden Ausschuss untersteht.