172.2
CH-TG
Art. 16 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - Mitteilung an den Bundesrat
Art. 16 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · Mitteilung an den Bundesrat
1. Unmittelbar nach Vorliegen aller schriftlicher Mitteilungen über die Zustimmung bringt der Regierungsrat des Kantons Bern die Vereinbarung dem Bundesrat zur Kenntnis.