172.2
CH-TG
Art. 15 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen - Inkrafttreten
Art. 15 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen · Inkrafttreten
1. Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem alle Kantonsregierungen schriftlich die Zustimmung zur Vereinbarung erklärt haben. Depositarstelle ist der Regierungsrat des Kantons Bern.