172.1
GRR
CH-TG
§ 9 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Rechtsprechung
Regierungsrat - Geschäfte
§ 9 GRR · Rechtsprechung
1. Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat instruiert die Staatskanzlei. Hat sie in einer Sache bereits gehandelt, erfolgt die Instruktion durch das Präsidialdepartement oder ausnahmsweise durch ein anderes Departement.
2. Bis zum Entscheid des Regierungsrates übt die Staatskanzlei oder das instruierende Departement die gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege dem Regierungsrat zustehenden Befugnisse aus.
3. Erledigt sich eine Streitsache durch Vergleich, Rückzug, Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit, wird das Geschäft am Protokoll abgeschrieben.