172.1
GRR
CH-TG
§ 8a Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Information des Regierungsrates
Regierungsrat - Geschäfte
§ 8a GRR · Information des Regierungsrates
1. Die Departementschefinnen und Departementschefs sowie die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber informieren den Regierungsrat frühzeitig und regelmässig über besondere Geschäfte und Vorkommnisse von wesentlicher Bedeutung in ihrem Zuständigkeitsbereich.
2. Der Regierungsrat kann bei solchen Geschäften und Vorkommnissen auch gegen den Willen der zuständigen Departementschefin, des zuständigen Departementschefs, der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers die Führung übernehmen.