172.1
GRR
CH-TG
§ 8 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Unterzeichnung der Beschlüsse
Regierungsrat - Geschäfte
§ 8 GRR · Unterzeichnung der Beschlüsse
1. Rechtsetzende Erlasse des Regierungsrates, Botschaften an das Volk und an den Grossen Rat sowie Missive werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten und von der Staatsschreiberin oder vom Staatsschreiber unterschrieben. Die übrigen Regierungsratsbeschlüsse unterzeichnet die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber allein.
2. Betroffene erhalten Kopien des Originalprotokolls.