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172.1 GRR CH-TG

§ 7 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Korrespondenzen

Regierungsrat - Geschäfte
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§ 7 GRR · Korrespondenzen

1. Zuschriften Dritter und Eingaben der Departemente und der Staatskanzlei an den Regierungsrat werden von den Departementen oder der Staatskanzlei elektronisch eingegeben.

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