172.1
GRR
CH-TG
§ 6 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Dringliche Beschlüsse
Regierungsrat - Geschäfte
§ 6 GRR · Dringliche Beschlüsse
1. Dringliche Beschlüsse können auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten auf dem Weg der Zirkulation oder in virtuellen Sitzungen gefasst und schriftlich protokolliert werden.
2. Solche Beschlüsse kommen zustande, wenn mindestens drei Mitglieder dem Antrag zustimmen.