Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.1 GRR CH-TG

§ 5 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Anträge

Regierungsrat - Geschäfte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 GRR · Anträge

1. Die Departemente und die Staatskanzlei unterbreiten dem Rat ihre Anträge formuliert als Regierungsratsbeschlüsse.

2. Die Anträge mit den Akten sind bei der Staatskanzlei einzureichen.

3. Die Staatskanzlei kann Weisungen erlassen und elektronische Vorlagen als verbindlich erklären.

← § 4 GRR Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Präsidium § 6 GRR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →