172.1
GRR
CH-TG
§ 5 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Anträge
Regierungsrat - Geschäfte
§ 5 GRR · Anträge
1. Die Departemente und die Staatskanzlei unterbreiten dem Rat ihre Anträge formuliert als Regierungsratsbeschlüsse.
2. Die Anträge mit den Akten sind bei der Staatskanzlei einzureichen.
3. Die Staatskanzlei kann Weisungen erlassen und elektronische Vorlagen als verbindlich erklären.