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172.1 GRR CH-TG

§ 4 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Abwesenheiten

Regierungsrat - Allgemeines
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§ 4 GRR · Abwesenheiten

1. Die Mitglieder kündigen dem Kollegium mehrwöchige Abwesenheiten rechtzeitig an.

2. Es dürfen nicht alle Mitglieder gleichzeitig im Ausland weilen.

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