172.1
GRR
CH-TG
§ 3 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Ausstand
Regierungsrat - Allgemeines
§ 3 GRR · Ausstand
1. Hat ein Mitglied aus persönlichen Gründen den Ausstand zu wahren, verlässt es die Sitzung. In den übrigen Fällen bleibt es anwesend, ohne jedoch an der Beratung oder Abstimmung teilzunehmen.
2. Entscheidet der Regierungsrat über Beschwerden, tritt das Mitglied des Regierungsrates, das den angefochtenen Entscheid unterzeichnet hat, in den Ausstand. Es kann sich vorgängig zum Geschäft äussern.
3. Die Beachtung des Ausstandes ist im Beschluss festzuhalten.