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172.1 GRR CH-TG

§ 23 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Organisation

Departemente
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§ 23 GRR · Organisation

1. Der Regierungsrat regelt die Organisation der Departemente und der Staatskanzlei in Ämter und Anstalten und entscheidet über die Zuständigkeiten.

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