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172.1 GRR CH-TG

§ 22 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Aufgaben

Departemente
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§ 22 GRR · Aufgaben

1. Die Departemente bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor und erledigen selbständig die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder besondere Delegation übertragenen Aufgaben.

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