Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.1 GRR CH-TG

§ 2 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Verteilung der Departemente

Regierungsrat - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 GRR · Verteilung der Departemente

1. Der Regierungsrat entscheidet über die Verteilung und Gliederung der Departemente sowie über die Stellvertretung unter seinen Mitgliedern. Keinem Mitglied soll dabei das bisher geleitete Departement gegen seinen Willen entzogen werden.

2. Die Verteilung der Departemente und die Regelung der Stellvertretungen sind im Anhang 1 festgehalten.

← § 1 GRR Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Präsidium § 3 GRR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →