172.1
GRR
CH-TG
§ 2 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Verteilung der Departemente
Regierungsrat - Allgemeines
§ 2 GRR · Verteilung der Departemente
1. Der Regierungsrat entscheidet über die Verteilung und Gliederung der Departemente sowie über die Stellvertretung unter seinen Mitgliedern. Keinem Mitglied soll dabei das bisher geleitete Departement gegen seinen Willen entzogen werden.
2. Die Verteilung der Departemente und die Regelung der Stellvertretungen sind im Anhang 1 festgehalten.