172.1
GRR
CH-TG
§ 19a Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Stellvertretung der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers
Staatskanzlei
§ 19a GRR · Stellvertretung der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers
1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber wird für die Regierungsgeschäfte durch die Chefin oder den Chef des Informationsdienstes oder durch die Leitung des Rechtsdienstes der Staatskanzlei vertreten.