Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.1 GRR CH-TG

§ 19 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Staatsschreiberin oder Staatsschreiber

Staatskanzlei
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 19 GRR · Staatsschreiberin oder Staatsschreiber

1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei.

2. Sie oder er führt das Beschlussprotokoll der Regierungsratssitzungen und bearbeitet für den Regierungsrat Rechtsfragen.

3. Sie oder er leitet die Konferenz der Generalsekretäre.

← § 18a GRR Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Präsidium § 19a GRR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →