172.1
GRR
CH-TG
§ 19 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Staatsschreiberin oder Staatsschreiber
Staatskanzlei
§ 19 GRR · Staatsschreiberin oder Staatsschreiber
1. Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei.
2. Sie oder er führt das Beschlussprotokoll der Regierungsratssitzungen und bearbeitet für den Regierungsrat Rechtsfragen.
3. Sie oder er leitet die Konferenz der Generalsekretäre.