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172.1 GRR CH-TG

§ 18a Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Information

Regierungsrat - Sitzungen
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§ 18a GRR · Information

1. Der Regierungsrat informiert nach den Grundsätzen der Verfassung über seine Beschlüsse und Beratungen.

2. Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.

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