172.1
GRR
CH-TG
§ 18a Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Information
Regierungsrat - Sitzungen
§ 18a GRR · Information
1. Der Regierungsrat informiert nach den Grundsätzen der Verfassung über seine Beschlüsse und Beratungen.
2. Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.