172.1
GRR
CH-TG
§ 18 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Beschlussfassung
Regierungsrat - Sitzungen
§ 18 GRR · Beschlussfassung
1. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
2. Stehen sich mehrere Anträge gegenüber, lässt das Präsidium darüber offen abstimmen. Es stimmt selber mit. Bei Stimmengleichheit gibt diese Stimme den Ausschlag.
3. Die Mitglieder können abweichende Meinungen zu Protokoll geben.