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172.1 GRR CH-TG

§ 17 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Mündliche Beantwortung parlamentarischer Vorstösse

Regierungsrat - Sitzungen
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§ 17 GRR · Mündliche Beantwortung parlamentarischer Vorstösse

1. Für die mündliche Beantwortung parlamentarischer Vorstösse unterbreitet das zuständige Departement oder die Staatskanzlei einen schriftlichen Entwurf. Der Regierungsrat legt die Grundzüge der Beantwortung verbindlich fest.

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