172.1
GRR
CH-TG
§ 17 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Mündliche Beantwortung parlamentarischer Vorstösse
Regierungsrat - Sitzungen
§ 17 GRR · Mündliche Beantwortung parlamentarischer Vorstösse
1. Für die mündliche Beantwortung parlamentarischer Vorstösse unterbreitet das zuständige Departement oder die Staatskanzlei einen schriftlichen Entwurf. Der Regierungsrat legt die Grundzüge der Beantwortung verbindlich fest.