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172.1 GRR CH-TG

§ 16 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Behandlung der Korrespondenzen

Regierungsrat - Sitzungen
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§ 16 GRR · Behandlung der Korrespondenzen

1. Die Korrespondenzen werden einem Departement oder der Staatskanzlei zur Erledigung oder Ablage überwiesen.

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