172.1
GRR
CH-TG
§ 13 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Ausserordentliche Sitzungen
Regierungsrat - Sitzungen
§ 13 GRR · Ausserordentliche Sitzungen
1. In dringenden Fällen oder zur Behandlung besonderer Geschäfte beruft die Präsidentin oder der Präsident ausserordentliche Sitzungen ein.
2. Die Teilnahme an solchen Sitzungen ist auch virtuell möglich.