Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
172.1 GRR CH-TG

§ 13 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Ausserordentliche Sitzungen

Regierungsrat - Sitzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 GRR · Ausserordentliche Sitzungen

1. In dringenden Fällen oder zur Behandlung besonderer Geschäfte beruft die Präsidentin oder der Präsident ausserordentliche Sitzungen ein.

2. Die Teilnahme an solchen Sitzungen ist auch virtuell möglich.

← § 12 GRR Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Präsidium § 14 GRR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →