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172.1 GRR CH-TG

§ 11 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Weitere Teilnehmer

Regierungsrat - Sitzungen
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§ 11 GRR · Weitere Teilnehmer

1. An den Sitzungen nehmen die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber mit beratender Stimme und die Chefin oder der Chef des Informationsdienstes teil. Der Staatsschreiberin oder dem Staatsschreiber steht für Geschäfte der Staatskanzlei und Rechtsfragen das Antragsrecht zu.

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ausserhalb der Verwaltung stehende Sachkundige können in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu den Sitzungen beigezogen werden.

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