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172.1 GRR CH-TG

§ 10 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Teilnahmepflicht

Regierungsrat - Sitzungen
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§ 10 GRR · Teilnahmepflicht

1. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet.

2. Im Verhinderungsfall ist die Präsidentin oder der Präsident frühzeitig zu benachrichtigen.

3. Bei gesundheitsbedingter Verhinderung ist auch eine virtuelle Teilnahme möglich.

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