172.1
GRR
CH-TG
§ 1 Geschäftsreglement des Regierungsrates (GRR) - Präsidium
Regierungsrat - Allgemeines
§ 1 GRR · Präsidium
1. Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz an den Regierungsratssitzungen, regelt den schriftlichen Verkehr des Kollegiums und beaufsichtigt die Staatskanzlei.
2. Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, tritt das Vizepräsidium und nachfolgend das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle.