171.12
CH-TG
§ 5 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren - Antrag der Justizkommission
§ 5 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren · Antrag der Justizkommission
1. Die Anträge der Kommission an den Grossen Rat werden von diesem in seiner nächsten Sitzung behandelt.
2. Sie werden den Mitgliedern des Grossen Rates schriftlich, spätestens drei Tage vor der Sitzung, zugestellt.
3. Die Anträge sollen den wesentlichen Inhalt des seinerzeitigen strafrichterlichen Erkenntnisses, des Begnadigungsgesuches und die Beurteilung der Justizkommission wiedergeben.
4. Den Mitgliedern des Grossen Rates soll Gelegenheit gegeben werden, die Akten vor der Behandlung des Traktandums einzusehen.