Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
171.12 CH-TG

§ 5 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren - Antrag der Justizkommission

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren · Antrag der Justizkommission

1. Die Anträge der Kommission an den Grossen Rat werden von diesem in seiner nächsten Sitzung behandelt.

2. Sie werden den Mitgliedern des Grossen Rates schriftlich, spätestens drei Tage vor der Sitzung, zugestellt.

3. Die Anträge sollen den wesentlichen Inhalt des seinerzeitigen strafrichterlichen Erkenntnisses, des Begnadigungsgesuches und die Beurteilung der Justizkommission wiedergeben.

4. Den Mitgliedern des Grossen Rates soll Gelegenheit gegeben werden, die Akten vor der Behandlung des Traktandums einzusehen.

← § 4 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren Justizkommission § 6 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →