171.12
CH-TG
§ 4 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren - Entscheid der Justizkommission
§ 4 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren · Entscheid der Justizkommission
1. Die Justizkommission bringt die in eigener Kompetenz erlassenen Entscheide dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin, dem zuständigen Gericht und der Strafvollzugsbehörde sofort zur Kenntnis.
2. Die Justizkommission kann einen Zeitraum bestimmen, innerhalb welchem ein abgelehntes Gesuch nicht erneuert werden darf.