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§ 2 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren - Departement

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§ 2 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren · Departement

1. Die Begnadigungsgesuche sind zuhanden des Grossen Rates an das Departement zu richten.

2. Dieses setzt die Gesuche, welche den gesetzlichen Voraussetzungen genügen, mit den zugehörigen Akten bei der Justizkommission in Zirkulation.

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