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§ 1 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren - Justizkommission

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§ 1 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren · Justizkommission

1. Für die Behandlung der Begnadigungsgesuche ist die Justizkommission zuständig.

2. Aktuar oder Aktuarin dieser Kommission ist der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Departementes für Justiz und Sicherheit.

3. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für welchen der Präsident oder die Präsidentin sich erklärt hat.

Justizkommission § 2 Reglement des Grossen Rates über das Begnadigungsverfahren →

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