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§ 4 Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen - Spesen

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§ 4 Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen · Spesen

1. Die Mitglieder des Grossen Rats erhalten für die Teilnahme an Rats- und Kommissionssitzungen eine Reiseentschädigung, wie sie dem Grundansatz für dienstliche Fahrten des Staatspersonals entspricht. Massgebend ist die kürzeste Distanz zwischen Wohnort und Sitzungsort.

2. Dem Kommissionspräsidium steht die Kompetenz zu, auf Kosten des Staates eine Zwischenverpflegung zu organisieren.

3. Bei interkantonalen oder internationalen Konferenzen werden die Reisespesen und Übernachtungskosten entschädigt. Die Spesen werden bei Einreichung der Belege vergütet.

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