§ 3 Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen - Besondere Aufgaben
§ 3 Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen · Besondere Aufgaben
1. Die Präsidien von Kommissionen und Subkommissionen, beziehungsweise die sie vertretenden Kommissionsmitglieder erhalten folgende zusätzliche Richtentschädigung, die vom Kommissionsvizepräsidium aufwandbezogen angepasst werden können
1. * Für die Vorbereitung von Kommissionssitzungen oder Ämterbesuchen: pro Sitzung oder Amtsbesuch: Fr. 150
2. * Für die Vertretung von Gesetzes- und Verordnungsvorlagen im Grossen Rat
2.1 Eintreten oder Detailberatung: pro Sitzung: Fr. 350
2.2 Redaktionslesung: pro Sitzung: Fr. 100
3. * Geschäftsbericht
3.1 Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission: Fr. 350
3.2 Für die Vertretung der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro Sitzung: Fr. 350
4. * Budget
4.1 Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission: Fr. 350
4.2 Für die Vertretung der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro Sitzung: Fr. 350
5. * Für die Vertretung von Beschlüssen des Grossen Rats zum Kantonalen Richtplan im Grossen Rat durch die Raumplanungskommission: pro Sitzung: Fr. 350
6. * Für die Vertretung aller anderen Geschäfte im Grossen Rat: pro Sitzung und Geschäft: Fr. 200
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die als Expertinnen oder Experten, als Fachperson oder für die Protokollführung beigezogen werden, erhalten über ihre ordentliche Besoldung hinaus keine Arbeitsentschädigungen.