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171.11 CH-TG

§ 3 Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen - Besondere Aufgaben

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§ 3 Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen · Besondere Aufgaben

1. Die Präsidien von Kommissionen und Subkommissionen, beziehungsweise die sie vertretenden Kommissionsmitglieder erhalten folgende zusätzliche Richtentschädigung, die vom Kommissionsvizepräsidium aufwandbezogen angepasst werden können

1. * Für die Vorbereitung von Kommissionssitzungen oder Ämterbesuchen: pro Sitzung oder Amtsbesuch: Fr. 150

2. * Für die Vertretung von Gesetzes- und Verordnungsvorlagen im Grossen Rat

2.1 Eintreten oder Detailberatung: pro Sitzung: Fr. 350

2.2 Redaktionslesung: pro Sitzung: Fr. 100

3. * Geschäftsbericht

3.1 Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission: Fr. 350

3.2 Für die Vertretung der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro Sitzung: Fr. 350

4. * Budget

4.1 Für die Vorberatungen durch die Subkommissionen der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission: Fr. 350

4.2 Für die Vertretung der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission bei der Beratung im Grossen Rat: pro Sitzung: Fr. 350

5. * Für die Vertretung von Beschlüssen des Grossen Rats zum Kantonalen Richtplan im Grossen Rat durch die Raumplanungskommission: pro Sitzung: Fr. 350

6. * Für die Vertretung aller anderen Geschäfte im Grossen Rat: pro Sitzung und Geschäft: Fr. 200

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, die als Expertinnen oder Experten, als Fachperson oder für die Protokollführung beigezogen werden, erhalten über ihre ordentliche Besoldung hinaus keine Arbeitsentschädigungen.

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