§ 2 Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen - Aufwandentschädigungen
§ 2 Beschluss des Grossen Rats über die Entschädigung seiner Mitglieder und der Fraktionen · Aufwandentschädigungen
1. Präsidium des Grossen Rats zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 12'000.
2. Vizepräsidium des Grossen Rats zusätzlich zum Sitzungsgeld: pro Jahr Fr. 3'000.
3. Fraktionsentschädigung
1. * Fraktionen: pro Jahr Fr. 7'000
1a. * Mietkosten für die ordentlichen Fraktionssitzungen, gemäss effektiven Auslagen
2. * Pro Fraktionsmitglied: pro Jahr Fr. 400
3. * Beitrag an Abstimmungen
3.1 Bei einer kantonalen Abstimmung wird ein Betrag an die Fraktionen ausgerichtet, sofern ein Abstimmungskomitee gebildet wurde.
3.2 Er beträgt Fr. 5'000 pro Fraktion.
3.3 * Das Büro des Grossen Rats legt den Zeitpunkt der Auszahlung fest.
3.4 Die Beiträge sind zweckgebunden von den Komitees in Zusammenhang mit der entsprechenden Abstimmung einzusetzen. Werden diese nicht vollständig eingesetzt, sind die entsprechenden Teilbeträge dem Staat zurückzuerstatten.
4. Ratsmitglieder, die keiner Fraktion angehören: pro Jahr Fr. 500.
5. Die Mitglieder der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 2'000.
6. Die Mitglieder der Justizkommission erhalten zusätzlich zum Sitzungsgeld eine Pauschale von jährlich Fr. 800.